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Adolf-Feld-Schule Nohlstraße 3 46045 Oberhausen Tel.: 0208 - 25667 Fax 0208 - 2050309 |
Adolf-Feld-Schule Oberhausen
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Förderverein der Adolf-Feld-Schule Kleiner Beitrag hilft viel ! Wir suchen noch Mitglieder für den Förderverein der Adolf-Feld-Schule. Satzung des Fördervereins§ 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Adolf-Feld-Schule“; im folgenden Verein genannt. 2. Er hat seinen Sitz in Oberhausen 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V. § 2 Vereinszweck Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch * Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitteln für den Unterricht * Vertretung der Interessen der Adolf-Feld-Schule gegenüber dem Schulträger * Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens * Unterstützung von Schulveranstaltungen. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr, Beiträge 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Stiftungen und sonstige Erträge. 3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 5 Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jedeandere Vereinigung werden, welche die Satzung des Vereins unterstützen will. 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung- verbunden mit einer Einzugsermächtigung - beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung wirksam. 3. Die Beitrittserklärung hat Name und Anschrift des/der BewerberIn zu enthalten. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. 5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist jederzeit zulässig. 6. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen. 7. Die Mitgliedschaft ist nur durch Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich – von daher entfallen Regelungen für Folgen rückständiger Beträge. Die Rücklastschrift von Einzugsermächtigungen wegen fehlender Deckung oder Widerspruchs hat die Streichung von der Mitgliederliste zur Folge. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren. 8. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten. 9. Personen, die Vereinsziele fördern möchten, können „fördernde Mitglieder“ werden. Bei Beschlussfassungen haben lediglich die ordentlichen Vereinsmitglieder gem § 5 Absatz 1 der Satzung Stimmrecht. § 6 Organe 1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt und sollte nach Bilanzerstellung zwischen den Nordrheinwestfälischen Oster- und Sommerferien liegen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen. Jede Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.Die Versammlungen werden von dem/der VorsitzendeN, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der StellvertreterIn geleitet. Ist auch dieseR verhindert, wird der/die VersammlungsleiterIn aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der KassenprüferIn. 3. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer StellvertreterIn, dem/der KassiererIn. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahleines neuen im Amt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen. Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen, sie sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, die von Mitgliedern jederzeit eingesehen werden können. § 7 Beschlüsse 1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassungder Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, zur Änderung des Vereinszweckes einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. 3. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der Stellvertreters/Stellvertreterin. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: * Ort und Zeit der Versammlung * Personen des/der VersammlungsleiterIn und des/der ProtokollführerIn * die Zahl der erschienene Mitglieder * die Tagesordnung * die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung * bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. § 8 Rechnungsprüfung Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei KassenprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen- Die KassenprüferInnen tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Die KassenprüferInnen bleiben nicht länger als ein Jahr im Amt. § 10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Adolf-Feld-Schule, mit der Auflage, dieses ausschließlich zur Förderung der Bildung in der Adolf-Feld Schule zu verwenden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 11 Schlussbestimmungen 1 Durch seinen Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung als verbindlich an. 2 Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 25.September 2006 in den wesentlichen Teilen beschlossen und vom gewählten Vorstand auftragsgemäß überarbeitet und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden. Die vorstehende Satzung wurde am Montag 16-Oktober-2006 in Oberhausen errichtet. |
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